CB-Funk-Geschichte

1974 verabschiedete die in CEPT Lissabon eine Empfehlung für einen Hobbyfunk im 27-MHz Bereich.
In Deutschland wurde die CEPT-Empfehlung zum 01. Juli 1975 durch die Amtsblattverfügung 393/1975 von der Deutschen Bundespost (DBP) umgesetzt und damit CB-Funk eingeführt.
Erlaubt war der Betrieb auf 12 Frequenzen (Kanal 4 bis 15) mit einer maximalen Sendeleistung von 0,5 Watt PEP bzw. 0,1 Watt ERP (für Handfunkgeräte).
Sogenannte bewegliche Sprechfunkanlagen (Mobil- und Handfunkgeräte) waren durch eine Allgemeingenehmigung anmelde- und gebührenfrei.
Ortsfeste Sprechfunkanlagen (Heimstationen) hingegen mussten jedoch bei der DBP angemeldet werden, die monatliche Genehmigungsgebühr betrug DM 15.-.
Heimstationen wurde ein Rufname zugeteilt, welcher aber meist frei gewählt werden durfte.
Der Funkverkehr zwischen Heimstationen untereinander war untersagt.
Als Modulationsart kam Anfangs ausschließlich Amplituden-Modulation (AM), ab 1978 zunehmend auch Frequenz-Modulation (FM) zum Einsatz.

1981 veröffentlichte das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) im Amtsblatt 62/1981 die Verfügung 434/1981.
Diese gab die Funkkanäle 1 bis 22 für den Betrieb mit 0,5 Watt in FM frei.
Die Gebühr für Heimstationen wurde auf DM 10.- gesenkt und es sollte eine sogenannte Pilotton-Sperre eingeführt werden, mit welchem der Funkverkehr der Heimstationen untereinander blockiert werden sollte (wurde von der Industrie weitestgehend ignoriert).
Die alten 12 Kanal-AM Geräte sollten durch eine Anmeldefrist bis zum 31.12.1982 langsam aus dem Verkehr gezogen werden.
Ab dem 01.01.1992 sollte AM endgültig verboten werden.

Das BMPT hatte die Rechnung ohne die CB-Funker und die CB-Industrie gemacht.
Die CB-Funker wollten AM behalten und die Industrie jammerte, daß die neuen 22-Kanal-Geräte unverkäuflich seien.
Am 01.03.83 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Behörde, der CB-Funker und der Industrie statt.
Daraus ergab sich folgender Kompromiß, der im Amtsblatt 55/1983 vom 12.04.83 veröffentlicht wurde:
Das Anmeldeverbot für 12-Kanal-Heimstationen wurde aufgehoben. Außerdem wurden 40 Kanäle FM freigegeben.
Das führte zu der kuriosen deutschen 40/12-Kanal-Regelung. Erstmalig wurde die Gebührenpflicht nicht nur nach der Bauart des Gerätes (Handgerät, Mobil- oder Heimstation) bestimmt, sondern auch nach der Modulationsart:
Geräte mit 40 FM- und 12-AM-Kanälen - egal, ob Mobil- oder Heimstation - kosteten 10 DM Genehmigungsgebühr im Monat. 40-Kanal-FM-Heimstationen kosteten 5 DM, 40-Kanal-FM-Mobilgeräte waren anmelde- und gebührenfrei, ebenso alte 12-Kanal-Geräte (Bestandsschutz).

Wenig später, 1984, gab erneut eine Änderung:
Mit Amtsblattverfügung 768/1984 vom 18.09.84 bestimmte das BMPT, daß alle FM-Geräte künftig anmelde- und gebührenfrei seien. 40/12-Kanal-Mobil- und Heimstationen sowie bestimmte Handfunkgeräte kosteten 5 DM/Monat.
Für diese 5 DM Monatsgebühr konnten bis zu fünf Geräte betrieben werden.
Diese Regelung hatte bis zum Inkrafttreten des neuen Telekommunikationsgesetzes Mitte 1996 Bestand.

Nach wie vor waren alle Genehmigungen, die sich auf Geräte mit AM bezogen, auf den 31.12.1991 befristet.
Ab 01.01.1992 sollte AM-Betrieb nach dem Willen des BMPT nicht mehr zulässig sein (siehe oben).
Erst Ende 1988 rückte das BMPT von dieser Position ab und gab AM wieder unbefristet frei.

Inzwischen wurde der CB-Funk noch einmal aufgewertet.
Die RegTP gab den Einsatz beliebiger Antennenarten frei (bis dato waren nur Vertikal-Antennen ohne Gewinn zulässig), zum Beispiel Dipole oder gewinnbringende Richtantennen.
Zusätzlich wurden 40 weitere Frequenzen unterhalb der bisherigen 40 Kanäle für den Gebrauch freigegeben, allerdings mit einer gewissen und vielkritisierten Einschränkung:
Eine sogenannten Schutzzone zu den Nachbarländern, welche für Feststaionen 45 km und für Mobil- und Portabel-Stationen 25 km zum benachbarten Ausland beträgt.
Innerhalb dieser Schutzzone ist die Verwendung der Kanäle 41 bis 80 nicht gestattet. Somit hat ein großer Teil der CB-Funk nach wie vor nur 40 Kanäle zur Verfügung.

Mit der Verfügung 289/1997, geändert durch Verfügung 50/1998, der RegTP wurden nun auch digitale Betriebsarten im CB-Funk freigegeben.
In der Hauptsache kommt in Deutschland Packet Radio zum Einsatz. Aber auch andere digitale Betriebsarten wie SSTV oder Morsetelegraphie sind damit möglich geworden.
Mit der Verfügung 288/1997 sollte eine Rufzeichenpflicht im digitalen CB-Funk eingeführt werden, welche jeden Funker verpflichtete, ein ein von der RegTP zugeteiltes Rufzeichen für digitale Betriebsarten zu benutzen.
Allerdings stieß diese Regelung auf heftigsten Widerstand unter den Funkern und Verbänden, so das diese mit der Verfügung 49/1998 zurück gezogen wurde.
Dem digitalen CB-Funker stehen nun Rufzeichen aus einer, von der ITU zugeteilten Reihe zur Verfügung, welche aber nicht verwendet werden müssen.

Seit 29.05.2002 wurde vorläufig befristet bis zum 31.3.2004 die Modulationsart SSB auf den Kanälen 4 - 15 mit maximal 4 Watt Sendeleistung gestattet.(Zulassung 268/2002) Die Einzelzuteilung gilt für die Frequenznutzung durch Geräte, die in Übereinstimmung der Europäischen Norm ETSI EN 300433 aufgrund einer Konformitätserklärung mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.

Die RegTP veröffentlichte am 10.09.2003 neue Vorschriften für den CB-Funk:
Allgemeinzuteilung (Vfg 41/2003) im Amtsblatt Nr.18

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Die Befristung bis 31.3.2004 für SSB (Zulassung 268/2002 - siehe oben) wurde aufgehoben.

  • Weiterhin 80 FM-Kanäle (4 Watt), 12 Kanäle SSB (4Watt) und 12 Kanäle AM (1 Watt)

  • CB-Funkgeräte müssen nicht mehr bei der RegTP angemeldet werden.

  • CB-Funker müssen rückwirkend ab 01.01.2003 keine Frequenznutzungs- oder EMV-Gebühren mehr bezahlen.

  • Zum Betrieb zulässig sind Geräte, welche der R&TTE-Richtlinie entsprechen und ein CE-Zeichen tragen, oder ein deutsches Zulassungszeichen tragen, oder in einem anderen europäischen Land zugelassen wurden.

  • Ortsfeste Funkanlagen mit einer effektiven Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP benötigen auch in Zukunft eine Standortbescheinigung der RegTP.

  • Die CB-Kanälen 6, 7 wurden zusätzlich für die Datenfunk freigegeben (bisher: 24, 25, 52, 53, 76, 77).
    Datenfunk darf nur in den Betriebsarten F1D, F2D und G2D (Frequenz- und Phasenmodulation, FSK bzw. AFSK) betrieben werden.

  • Eine Rufzeichenpflicht gibt es nicht. Falls Rufzeichen verwendet werden, empfielt die RegTP, sich an den DAKfCBNF zu wenden, um (Zitat) "eine missbräuchliche Verwendung von internationalen Rufzeichen zu verhindern".

  • Das Verbot der Nutzung der Kanäle 41-80 in den Schutzzonen (Grenznähe) gilt nur noch für ortsfeste CB-Funkstellen.
    CB-Handfunkgeräte und CB-Mobilstationen sind davon nicht mehr betroffen.
    Ortsfeste CB-Funkstellen innerhalb dieser Schutzzonen können weiterhin eine kostenpflichtige Frequenzzuteilung für Nutzung der Kanäle 41-80 bei der RegTP beantragen.

  • Die neue Allgemeinzulassung ist befristet bis zum 31.12.2013

Detaillierte Infos erhalten Sie bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (früher RegTP) unter: www.bundesnetzagentur.de.

 

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