1974 verabschiedete die in CEPT Lissabon eine
Empfehlung für einen Hobbyfunk im 27-MHz Bereich.
In Deutschland wurde die CEPT-Empfehlung zum 01. Juli 1975 durch die
Amtsblattverfügung 393/1975 von der Deutschen Bundespost (DBP) umgesetzt
und damit CB-Funk eingeführt.
Erlaubt war der Betrieb auf 12 Frequenzen (Kanal 4 bis 15) mit einer
maximalen Sendeleistung von 0,5 Watt PEP bzw. 0,1 Watt ERP (für
Handfunkgeräte).
Sogenannte bewegliche Sprechfunkanlagen (Mobil- und Handfunkgeräte)
waren durch eine Allgemeingenehmigung anmelde- und gebührenfrei.
Ortsfeste Sprechfunkanlagen (Heimstationen) hingegen mussten jedoch bei
der DBP angemeldet werden, die monatliche Genehmigungsgebühr betrug DM
15.-.
Heimstationen wurde ein Rufname zugeteilt, welcher aber meist frei
gewählt werden durfte.
Der Funkverkehr zwischen Heimstationen untereinander war untersagt.
Als Modulationsart kam Anfangs ausschließlich Amplituden-Modulation
(AM), ab 1978 zunehmend auch Frequenz-Modulation (FM) zum Einsatz.
1981 veröffentlichte das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation (BMPT) im Amtsblatt 62/1981 die Verfügung
434/1981.
Diese gab die Funkkanäle 1 bis 22 für den Betrieb mit 0,5 Watt in FM
frei.
Die Gebühr für Heimstationen wurde auf DM 10.- gesenkt und es sollte
eine sogenannte Pilotton-Sperre eingeführt werden, mit welchem der
Funkverkehr der Heimstationen untereinander blockiert werden sollte
(wurde von der Industrie weitestgehend ignoriert).
Die alten 12 Kanal-AM Geräte sollten durch eine Anmeldefrist bis zum
31.12.1982 langsam aus dem Verkehr gezogen werden.
Ab dem 01.01.1992 sollte AM endgültig verboten werden.
Das BMPT hatte die Rechnung ohne die CB-Funker und die
CB-Industrie gemacht.
Die CB-Funker wollten AM behalten und die Industrie jammerte, daß die
neuen 22-Kanal-Geräte unverkäuflich seien.
Am 01.03.83 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Behörde, der
CB-Funker und der Industrie statt.
Daraus ergab sich folgender Kompromiß, der im Amtsblatt 55/1983 vom
12.04.83 veröffentlicht wurde:
Das Anmeldeverbot für 12-Kanal-Heimstationen wurde aufgehoben. Außerdem
wurden 40 Kanäle FM freigegeben.
Das führte zu der kuriosen deutschen 40/12-Kanal-Regelung. Erstmalig
wurde die Gebührenpflicht nicht nur nach der Bauart des Gerätes
(Handgerät, Mobil- oder Heimstation) bestimmt, sondern auch nach der
Modulationsart:
Geräte mit 40 FM- und 12-AM-Kanälen - egal, ob Mobil- oder Heimstation -
kosteten 10 DM Genehmigungsgebühr im Monat. 40-Kanal-FM-Heimstationen
kosteten 5 DM, 40-Kanal-FM-Mobilgeräte waren anmelde- und gebührenfrei,
ebenso alte 12-Kanal-Geräte (Bestandsschutz).
Wenig später, 1984, gab erneut eine Änderung:
Mit Amtsblattverfügung 768/1984 vom 18.09.84 bestimmte das BMPT, daß
alle FM-Geräte künftig anmelde- und gebührenfrei seien.
40/12-Kanal-Mobil- und Heimstationen sowie bestimmte Handfunkgeräte
kosteten 5 DM/Monat.
Für diese 5 DM Monatsgebühr konnten bis zu fünf Geräte betrieben werden.
Diese Regelung hatte bis zum Inkrafttreten des neuen
Telekommunikationsgesetzes Mitte 1996 Bestand.
Nach wie vor waren alle Genehmigungen, die sich auf
Geräte mit AM bezogen, auf den 31.12.1991 befristet.
Ab 01.01.1992 sollte AM-Betrieb nach dem Willen des BMPT nicht mehr
zulässig sein (siehe oben).
Erst Ende 1988 rückte das BMPT von dieser Position ab und gab AM wieder
unbefristet frei.
Inzwischen wurde der CB-Funk noch einmal aufgewertet.
Die RegTP gab den Einsatz beliebiger Antennenarten frei (bis dato waren
nur Vertikal-Antennen ohne Gewinn zulässig), zum Beispiel Dipole oder
gewinnbringende Richtantennen.
Zusätzlich wurden 40 weitere Frequenzen unterhalb der bisherigen 40
Kanäle für den Gebrauch freigegeben, allerdings mit einer gewissen und
vielkritisierten Einschränkung:
Eine sogenannten Schutzzone zu den Nachbarländern, welche für
Feststaionen 45 km und für Mobil- und Portabel-Stationen 25 km zum
benachbarten Ausland beträgt.
Innerhalb dieser Schutzzone ist die Verwendung der Kanäle 41 bis 80
nicht gestattet. Somit hat ein großer Teil der CB-Funk nach wie vor nur
40 Kanäle zur Verfügung.
Mit der Verfügung 289/1997, geändert durch Verfügung
50/1998, der RegTP wurden nun auch digitale Betriebsarten im CB-Funk
freigegeben.
In der Hauptsache kommt in Deutschland Packet Radio zum Einsatz. Aber
auch andere digitale Betriebsarten wie SSTV oder Morsetelegraphie sind
damit möglich geworden.
Mit der Verfügung 288/1997 sollte eine Rufzeichenpflicht im digitalen
CB-Funk eingeführt werden, welche jeden Funker verpflichtete, ein ein
von der RegTP zugeteiltes Rufzeichen für digitale Betriebsarten zu
benutzen.
Allerdings stieß diese Regelung auf heftigsten Widerstand unter den
Funkern und Verbänden, so das diese mit der Verfügung 49/1998 zurück
gezogen wurde.
Dem digitalen CB-Funker stehen nun Rufzeichen aus einer, von der ITU
zugeteilten Reihe zur Verfügung, welche aber nicht verwendet werden
müssen.
Seit 29.05.2002 wurde vorläufig befristet bis zum
31.3.2004 die Modulationsart SSB auf den Kanälen 4 - 15 mit maximal 4
Watt Sendeleistung gestattet.(Zulassung 268/2002) Die Einzelzuteilung
gilt für die Frequenznutzung durch Geräte, die in Übereinstimmung der
Europäischen Norm ETSI EN 300433 aufgrund einer Konformitätserklärung
mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind.
Die RegTP veröffentlichte am 10.09.2003 neue
Vorschriften für den CB-Funk:
Allgemeinzuteilung (Vfg 41/2003) im Amtsblatt Nr.18
Die wichtigsten Neuerungen:
-
Die Befristung bis 31.3.2004 für SSB (Zulassung
268/2002 - siehe oben) wurde aufgehoben.
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Weiterhin 80 FM-Kanäle (4 Watt), 12 Kanäle SSB
(4Watt) und 12 Kanäle AM (1 Watt)
-
CB-Funkgeräte müssen nicht mehr bei der RegTP
angemeldet werden.
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CB-Funker müssen rückwirkend ab 01.01.2003 keine
Frequenznutzungs- oder EMV-Gebühren mehr bezahlen.
-
Zum Betrieb zulässig sind Geräte, welche der R&TTE-Richtlinie
entsprechen und ein CE-Zeichen tragen, oder ein deutsches
Zulassungszeichen tragen, oder in einem anderen europäischen Land
zugelassen wurden.
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Ortsfeste Funkanlagen mit einer effektiven
Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP benötigen auch in Zukunft eine
Standortbescheinigung der RegTP.
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Die CB-Kanälen 6, 7 wurden zusätzlich für die
Datenfunk freigegeben (bisher: 24, 25, 52, 53, 76, 77).
Datenfunk darf nur in den Betriebsarten F1D, F2D und G2D (Frequenz-
und Phasenmodulation, FSK bzw. AFSK) betrieben werden.
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Eine Rufzeichenpflicht gibt es nicht. Falls
Rufzeichen verwendet werden, empfielt die RegTP, sich an den
DAKfCBNF zu wenden, um (Zitat) "eine missbräuchliche Verwendung von
internationalen Rufzeichen zu verhindern".
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Das Verbot der Nutzung der Kanäle 41-80 in den
Schutzzonen (Grenznähe) gilt nur noch für ortsfeste CB-Funkstellen.
CB-Handfunkgeräte und CB-Mobilstationen sind davon nicht mehr
betroffen.
Ortsfeste CB-Funkstellen innerhalb dieser Schutzzonen können
weiterhin eine kostenpflichtige Frequenzzuteilung für Nutzung der
Kanäle 41-80 bei der RegTP beantragen.
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Die neue Allgemeinzulassung ist befristet bis zum
31.12.2013
Detaillierte Infos erhalten Sie bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (früher RegTP) unter:
www.bundesnetzagentur.de.
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